WVN

Satzungen

Die nachfolgend zum Download angebotenen Dokumente bilden die rechtliche Grundlage für die Arbeit des WVN.

Gebührensatzung
In der Gebührensatzung sind die folgenden Gegebenheiten festgelegt:
  • Grund- und Verbrauchsgebühren
  • Gebühren für Bauwasserzähler

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Verbandssatzung
Die Verbandssatzung legt grundlegende Umstände fest:
  • Name und Sitz des WVN
  • Aufgaben des WVN
  • Verbandsversammlung, Zuständigkeit, Beschlussfähigkeit
  • Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
  • Wahl sowie Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
  • Deckung des Finanzbedarfs, Umlageschlüssel

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Verbandssatzung 2. Änderung vom 20.5.2009
Die Änderung zur Verbandssatzung bezieht sich auf das erweiterte Verbandsgebiet.
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Verbandssatzung 3. Änderung vom 14.8.2009
Die 3. Änderungssatzung der Verbandssatzung ermöglicht, die Wahl des Verbandsvorsitzenden flexibler als bisher zu gestalten. Die Möglichkeiten des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können umfangreicher genutzt werden.
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Verbandssatzung 4. Änderung vom 6.1.2010
In der 4. Änderungssatzung wird geregelt, dass der Geschäftsleiter den Verbandsvorsitzenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Verbandsversammlungen sowie der Vorstandssitzungen in der Geschäftstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle ist gleichzeitig Ansprechpartner und Adressat der Kommunalaufsicht sowie der Bürgermeister in Ihrer Eigenschaft als Verbandsrat, und dafür verantwortlich, dass alle kommunalrechtlichen Aufgaben und Pflichten der Körperschaft des öffentlichen Rechtes unter Einbeziehung der Organe Verbandsvorsitzender, Vorstand und Verbandsversammlung ordnungsgemäß geregelt werden (z.B. Einberufen der Verbandsversammlungen und der Vorstandssitzungen, Erstellen von Beschlussvorlagen, Schriftverkehr mit der Kommunalaufsicht u.a.m.).
Der Leiter der Geschäftsstelle ist nicht mit dem Geschäftsführer des Eigenbetriebes gleichzusetzen, dessen Befugnisse nach der Betriebssatzung geregelt werden und keine Vertretung des Zweckverbandes nach außen als kommunale Körperschaft ermöglichen.
Die Gründung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle ist durch § 35 ThürKGG geregelt.
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Wasserbenutzungssatzung
Die Wasserbenutzungssatzung regelt die nachfolgenden Sachverhalte:
  • Art und Umfang der Versorgung
  • Anschluss- und Benutzungsrecht
  • Informationen zu Wasserzählern sowie deren Benutzung
  • Eigentümerwechsel
  • Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
  • Bauwasserzähler
  • Abnehmerpflichten
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Haftung bei Versorgungsstörungen
  • Einstellung der Wasserlieferung
  • Hydrandenbenutzung
  • Anschluss- und Benutzungszwang


Wichtiger Hinweis:
Der §9 Absatz 2, §14 Absatz 1 Satz 3 sowie §23 Absatz 1 der hier hinterlegten WBS entfallen und werden durch die Änderungssatzung zur WBS vom 13.6.2007, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 14/17, ersetzt.
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